Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 12
Beurteilung

(1) Der Bibliotheksreferendar ist vom Ausbildungsleiter jeweils während des Praktikums über seinen Leistungsstand zu informieren und am Ende umfassend zu beurteilen (Muster Anlage 1). Die Beurteilungen sind mit einer Gesamtnote unter Verwendung der in § 17 aufgeführten Noten abzuschließen.

(2) Die Beurteilungen sind dem Bibliotheksreferendar vom Ausbildungsleiter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden.

(3) Schließt die Beurteilung des großen Praktikums schlechter als mit der Note ,,ausreichend" ab, verlängert sich das große Praktikum um 6 Monate. Werden nach der Verlängerung die Leistungen wiederum schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet, ist der Bibliotheksreferendar zu entlassen (§ 9).

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.