Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 13
Theoretische Ausbildungszeit

(1) Die theoretische Ausbildungszeit wird an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen abgeleistet. Sie dient der systematischen Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Fachwissens und der Vertiefung und Erweiterung der während der übrigen Ausbildungszeiten erworbenen Kenntnisse.

(2) Das Lehrangebot der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen hat die Besonderheiten der wissenschaftlichen und die der Öffentlichen Bibliotheken angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach einem vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu genehmigenden Studienplan und soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

- Grundlagen der Informationswissenschaft,

- Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,

- Rechts- und Verwaltungskunde,

- Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),

- Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,

- Automatisierte Datenverarbeitung,

- Bibliotheksgeschichte,

- deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,

- Informations- und Dokumentationswesen,

- Buch- und Medienkunde,

- Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.

(4) Daneben soll dem Bibliotheksreferendar durch zusätzliche Veranstaltungen Gelegenheit gegeben werden, seine Kenntnisse auf einzelnen bibliothekarischen Gebieten zu erweitern und zu vertiefen.

3. Prüfung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.