Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Hausarbeit ist während der theoretischen Ausbildungszeit an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Monate. Die Bearbeitungsfrist wird durch Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt. Aus wichtigem, vom Kandidaten nicht zu vertretenden Grunde kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fristverlängerung gewährt werden; diese darf einen Monat nicht überschreiten.

(3) Das Thema der Hausarbeit wird vom Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Kandidaten festgesetzt; für die Abgabe des Themenvorschlags setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Termin fest. Der Prüfungsausschuß ist nicht an den Themenvorschlag des Kandidaten gebunden; er kann den Themenvorschlag aus fachlichen Gründen abändern oder ablehnen. Der Themenvorschlag soll mit dem Ausbildungsleiter der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen, der für die Ausbildung des höheren Bibliotheksdienstes fachlich zuständig ist, besprochen werden, damit sichergestellt ist, daß das Thema in der vorgesehenen Zeit bearbeitbar ist und Bezug zum Ausbildungsziel hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt das festgesetzte Thema unter gleichzeitiger Angabe des Abgabetermins dem Kandidaten mit. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.

(4) Reicht der Kandidat keinen Themenvorschlag ein oder wird sein Vorschlag abgelehnt, setzt der Prüfungsausschuß ein Thema fest.

(5) Die Hausarbeit ist in drei Exemplaren maschinengeschrieben und gebunden oder geheftet einzureichen. Am Schluß der Hausarbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er die Hausarbeit ohne fremde Hilfe verfaßt und sich keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat.

(6) Die Themen der Aufsichtsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den fachlich zuständigen hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen fest. Die Themen sind aus den in § 13 Abs. 3 genannten Sachgebieten auszuwählen. Für jede Aufsichtsarbeit können mehrere Themen zur Wahl gestellt werden.

(7) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Bibliotheksreferendare zu öffnen. Für jede Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, sowie die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.