Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 19
Aufsicht

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit dem Rektor der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen, wer die Aufsicht führt.

(2) Der Aufsichtsführende prüft die Anwesenheit, fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Ablieferung sowie etwaige Unterbrechungszeiten. Er verschließt die Arbeit in einem Umschlag und händigt diesen und die Niederschrift dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von diesem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich persönlich aus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.