Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Gebiete, die Gegenstand der Ausbildung gewesen sind, und zwar schwerpunktmäßig auf sechs der in § 13 Abs. 3 genannten Gebiete. Dabei ist der Ausbildungsschwerpunkt des Kandidaten (wissenschaftliche oder Öffentliche Bibliothek, § 11 Abs. 2) angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern.

(4) Die Leistungen in den sechs schwerpunktmäßig geprüften Gebieten werden vom Prüfungsausschuß einzeln mit einer der in § 17 festgelegten Noten bewertet. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat für die Leistungen in der mündlichen Prüfung einen Gesamtpunktwert von mehr als 4,00 erhält.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.