Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 23
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Prüfung fest; dieses wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

(2) Der Punktwert für die Abschlußnote wird errechnet, indem die Noten

1) des großen Praktikums mit 20,

2) des kleinen Praktikums mit 5,

3) der Hausarbeit mit 25,

4) jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5,

5) der mündlichen Prüfung mit 35

vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.

(3) Dem ermittelten Punktwert gem. Absatz 2 entsprechen folgende Noten:

1,00-1,74

Punkte

sehr gut

1,75-2,49

Punkte

gut

2,50-3,24

Punkte

befriedigend

3,25-4,00

Punkte

ausreichend

4,01-5,00

Punkte

mangelhaft

5,01-6

Punkte

ungenügend.

(4) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.