Historische SGV. NRW.

26 / 30

Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung zu wiederholen ist, setzt der Prüfungsausschuß fest. Die Frist soll mindestens 6 Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Die Prüfung ist im allgemeinen vollständig zu wiederholen. Auf Antrag des Bibliotheksreferendars kann eine mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertete schriftliche Hausarbeit angerechnet werden; die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 416; geändert durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 30 neu gefasst durch Artikel 27 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1985.