Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln.

(2) Bewerbungen sind an die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zu richten. Sie müssen spätestens 4 Monate vor dem Einstellungstermin vorliegen.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein lückenloser, eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,

2. drei Paßbilder aus neuester Zeit,

3. Nachweis gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3,

4. ggf. weitere Unterlagen (Zeugnisse über Sprachkenntnisse oder sonstige Kenntnisse und Fertigkeiten, Nachweis über sonstige Ausbildungs- und Studienzeiten sowie die Tätigkeiten nach der Schulentlassung).

Die Unterlagen nach Nr. 3 und 4 sind in beglaubigter Abschrift oder Kopie einzureichen. Unterlagen nach Nr. 3 sind bis zu dem von der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen festgesetzten Termin unverzüglich nachzureichen.

(4) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte sind, verzichtet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.