Historische SGV. NRW.

9 / 33

Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 9
Vorzeitige Entlassung

Ein Bibliotheksinspektoranwärter ist zu entlassen, wenn

a) er die Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt,

b) die Leistungen während der fachpraktischen Studienzeit (großes Praktikum) auch nach Wiederholung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet werden (§ 12 Abs. 3),

c) bei den Leistungsnachweisen gem. § 13 Abs. 4 auch nach Wiederholung nicht ein Notendurchschnitt von mindestens 4,00 erreicht wird,

d) der Nachweis gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 nicht rechtzeitig erbracht wird oder

e) sonst ein wichtiger Grund in der Person des Bibliotheksinspektoranwärters vorliegt.

2. Ausbildung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.