Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 10
Allgemeines

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachpraktische Studienzeiten und fachwissenschaftliche Studienzeiten.

(2) Aufteilung und Folge der Gebiete der fachpraktischen Studienzeiten ergeben sich aus dem vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu genehmigenden Studienplan. Inhalt und Aufbau des fachwissenschaftlichen Studiums regelt die Studienordnung gemäß § 56 Fachhochschulgesetz.

(3) Die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen leitet die Ausbildung und weist die Bibliotheksinspektoranwärter den Ausbildungseinrichtungen zu.

(4) Der Bibliotheksinspektoranwärter ist verpflichtet, an den in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den dort geforderten Leistungsnachweisen zu unterziehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.