Historische SGV. NRW.

11 / 33

Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 11
Fachpraktische Studienzeiten

(1) Die fachpraktischen Studienzeiten sollen den Bibliotheksinspektoranwärter in die Lage versetzen, die Arbeitsweise und die Funktion von Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen zu verstehen und die Aufgaben seiner Laufbahn zu beherrschen. Der Bibliotheksinspektoranwärter ist anhand praktischer Fälle in den Arbeitstechniken zu schulen. Er soll zu Dienstbesprechungen hinzugezogen werden. Die praktische Mitarbeit ist durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen zu ergänzen.

(2) Die fachpraktischen Studienzeiten umfassen

- ein großes Praktikum (11 Monate),

- ein erstes kleines Praktikum (3 Monate),

- ein zweites kleines Praktikum (3 Monate).

(3) Die fachpraktischen Studienzeiten sollen insbesondere folgende Gebiete umfassen:

a) in den Praktika an Bibliotheken

1. Bestandsaufbau, -zugang und technische Bearbeitung,

2. Bestandserschließung,

3. Benutzungs- und Auskunftsdienst, Öffentlichkeitsarbeit,

4. Bibliographischer Dienst und Signierdienst,

5. Dienst in Freihand- und Magazinbereichen,

6. Allgemeine Verwaltungsgeschäfte und Büroorganisation,

7. Dienst in Sondereinrichtungen;

b) in den Praktika an Dokumentationseinrichtungen

1. Beschaffung von Dokumenten,

2. Aufbau und Führen von Informationsspeichern, Erschließen, Datenerfassen, Speichern,

3. Informationsdienste,

4. Allgemeine Verwaltungsgeschäfte und Büroorganisation,

5. Dienst in Sondereinrichtungen.

In den einzelnen Gebieten ist der Bibliotheksinspektoranwärter mit dem Einsatz und der Handhabung der Automatisierten Datenverarbeitung vertraut zu machen.

(4) Die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen koordiniert die fachpraktischen Studienzeiten. Nach den Vorgaben des Studienplans (§ 10 Abs. 2 Satz 1) stellt die jeweilige Ausbildungsbibliothek einen Ausbildungsplan auf, der Art und Dauer der Tätigkeit in den einzelnen Abteilungen regelt. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplans ist dem Bibliotheksinspektoranwärter vor Beginn des Praktikums auszuhändigen.

(5) Die Praktika werden in den vom Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen als Ausbildungseinrichtungen anerkannten wissenschaftlichen Universalbibliotheken, Dokumentationseinrichtungen, Spezialbibliotheken und Öffentlichen Bibliotheken abgeleistet. Ausbildungsleiter für die fachpraktischen Studienzeiten ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Der Bibliotheksinspektoranwärter untersteht während der fachpraktischen Studienzeit der fachlichen Aufsicht des Leiters der Ausbildungsbibliothek.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.