Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 12
Beurteilung

(1) Der Bibliotheksinspektoranwärter ist während des Praktikums in angemessenen Abständen über seinen Leistungsstand zu informieren. Am Ende des Praktikums ist er durch den Leiter der Ausbildungseinrichtung abschließend zu beurteilen. Die Beurteilung ist mit einer Gesamtnote unter Verwendung der in § 17 aufgeführten Noten abzuschließen.

(2) Die Beurteilung ist dem Bibliotheksinspektoranwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzusenden.

(3) Schließt die Beurteilung des großen Praktikums schlechter als mit der Note ,,ausreichend" ab, so ist das große Praktikum zu wiederholen. Werden nach Wiederholung die Leistungen wiederum schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet, ist der Bibliotheksinspektoranwärter zu entlassen (§ 9).

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.