Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 13
Fachwissenschaftliche Studienzeiten

(1) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen abgeleistet. Sie dienen der systematischen und anwendungsbezogenen Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Fachwissens und der Vertiefung und Erweiterung der während der fachpraktischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse. Auf die Ausbildung der Fähigkeit, nach wissenschaftlichen Methoden zu denken und zu arbeiten, ist in besonderer Weise Wert zu legen.

(2) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten umfassen das

- Grundstudium I (4 Monate),

- Grundstudium II (3 Monate),

- Hauptstudium I (6 Monate),

- Hauptstudium II (6 Monate)

und sollen sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1. Entwicklung und Stand des Informationswesens,

2. Organisation und Betrieb von Bibliotheken/Dokumentationseinrichtungen,

3. Buch- und Medienkunde,

4. Formale Erfassung und Sacherschließung,

5. Information und Bibliographie,

6. Fachinformation,

7. Rechts- und Verwaltungskunde,

8. Automatisierte Datenverarbeitung, moderne Informationstechniken,

9. Fremdsprachige Fachterminologie.

(3) Dem Bibliotheksinspektoranwärter soll durch zusätzliche Veranstaltungen Gelegenheit gegeben werden, seine Kenntnisse auf einzelnen Fachgebieten zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Der Bibliotheksinspektoranwärter hat nach den Vorschriften der Studienordnung bis zum Ende des Grundstudiums II sechs Leistungsnachweise aus den in Absatz 2 genannten Gebieten zu erbringen. Die Leistungen müssen mit einer der in § 17 genannten Noten bewertet werden. Die Leistungsnachweise sind in die Ausbildungsakte aufzunehmen.

(5) Wurde bei den Leistungsnachweisen nicht ein Notendurchschnitt von mindestens 4,00 erreicht, erhält der Bibliotheksinspektoranwärter bis zum Beginn des Hauptstudiums Gelegenheit, diejenigen Leistungsnachweise, die schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet wurden, einmal zu wiederholen. Erreicht der Bibliotheksinspektoranwärter auch danach nicht einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00, so ist er zu entlassen (§ 9).

3. Prüfung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.