Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit und sechs Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Themen für die Hausarbeit und die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den fachlich zuständigen hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen aus den in § 13 Abs. 2 aufgeführten Gebieten. Hierbei sind die Bereiche des Bibliotheks- und Dokumentationswesens entsprechend den Schwerpunkten, die im fachpraktischen und im fachwissenschaftlichen Teil des Studiums gesetzt worden sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Hausarbeit ist am Ende des Hauptstudiums I anzufertigen; die Bearbeitungszeit beträgt zwei Monate. Die Bearbeitungsfrist wird durch Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt. Aus wichtigem, vom Kandidaten nicht zu vertretenden Grund kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fristverlängerung gewährt werden; diese darf einen Monat nicht überschreiten.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Kandidaten die Themen für die Hausarbeit unter gleichzeitiger Angabe des Abgabetermins schriftlich mit.

(5) Die Hausarbeit ist in zwei Exemplaren maschinengeschrieben und gebunden oder geheftet einzureichen. Am Schluß der Hausarbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe verfaßt und sich keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat.

(6) Die Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten beträgt jeweils zwei Zeitstunden und liegt am Ende des Hauptstudiums II.

(7) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Für jede Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu bearbeiten ist, sowie die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.