Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 23
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Prüfung fest; dieses wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

(2) Der Punktwert für die Abschlußnote wird errechnet, indem die Noten

1) der Leistungsnachweise mit 10,

2) des großen Praktikums mit 12,

3) der kleinen Praktika mit jeweils 4,

4) der Hausarbeit mit 10,

5) jeder Aufsichtsarbeit mit 4,

6) der mündlichen Prüfung mit 36

vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur 2. Dezimalstelle zu errechnen.

(3) Dem ermittelten Punktwert gem. Absatz 2 entsprechen folgende Noten:

1,00 - 1,74

sehr gut

1,75 - 2,49

gut

2,50 - 3,24

befriedigend

3,25 - 4,00

ausreichend

4,01 - 5,00

mangelhaft

5,01 - 6,00

ungenügend.

(4) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.