Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Bibliotheksinspektoranwärters eine mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertete schriftliche Hausarbeit anrechnen. Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist nur diese zu wiederholen.

(2) Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden kann, setzt der Prüfungsausschuß fest. Die Frist soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.