Historische SGV. NRW.

27 / 33

Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 27
Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn
des mittleren Bibliotheksdienstes

(1) Hat ein Bibliotheksinspektoranwärter die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, kann ihm vom Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

(2) Die Zuerkennung steht einer mit der Note ,,ausreichend" bestandenen Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken gleich.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.