Historische SGV. NRW.

30 / 33

Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 30
Auswahlverfahren, Voraussetzungen für die Teilnahme

(1) Am Auswahlverfahren kann teilnehmen, wer

1. die Dienstzeitvoraussetzungen (§ 30 Abs. 2 LVO) innerhalb eines Jahres nach der Teilnahme am Auswahlverfahren erfüllt,

2. in seinem letzten Dienstzeugnis, das nicht älter als drei Jahre sein darf, mit mindestens über dem Durchschnitt liegenden Leistungen oder mit einer entsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt wurde und nach seiner Persönlichkeit und nach seinen bisherigen Leistungen für die Ausbildungseinführung (§ 30 LVO) geeignet erscheint.

(2) Für die Auswahl der Aufstiegsbewerber gilt § 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.