Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 31
Aufstiegseinführung

(1) Für die Aufstiegseinführung, die der Ausbildung der Bibliotheksinspektoranwärter entspricht, gelten die Vorschriften der §§ 6 bis 26 entsprechend. Die Aufstiegseinführung erfolgt zusammen mit der Ausbildung der Bibliotheksinspektoranwärter; am Ende der Aufstiegseinführung legen die Aufstiegsbeamten die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn ab.

(2) An die Stelle der in §§ 9, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 5 vorgesehenen Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt der Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Aufstiegseinführung. Nach Beendigung der Aufstiegseinführung setzt der Aufstiegsbeamte sein vorangegangenes Dienstverhältnis fort.

(3) Die dienstrechtlichen Entscheidungen während der Aufstiegseinführung trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen.

IV.
Übergangs- und Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 318; geändert durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 33 neu gefasst durch Artikel 28 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.