Historische SGV. NRW.
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§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,
3.
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche, abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist,
4. ausreichende Grundkenntnisse in wenigstens einer Fremdsprache besitzt,
5. höchstens 32 Jahre alt ist. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 der Laufbahnverordnung (LVO) erfüllt oder für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.
GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986. |