Historische SGV. NRW.

9 / 29

Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 9
Vorzeitige Entlassung

Ein Bibliotheksassistentanwärter ist zu entlassen, wenn

a) er die Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt,

b) die Leistungen der praktischen Ausbildung in der erneuten Zwischen- oder der Schlußbeurteilung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet werden (§ 12 Abs. 3),

c) der Nachweis gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 nicht rechtzeitig erbracht wird oder

d) sonst ein wichtiger Grund in der Person des Bibliotheksassistentanwärters vorliegt.

2. Ausbildung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.