Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 11
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung wird für die Dauer von 20 Monaten an einer Ausbildungsbibliothek durchgeführt und soll den Bibliotheksassistentanwärter mit allen Arbeiten vertraut machen, die dem mittleren Dienst an Bibliotheken obliegen; sie soll insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1. Bestandszugang und technische Bearbeitung,

2. Katalogarbeiten,

3. Benutzungs- und Auskunftsdienst,

4. Bibliographischer Dienst und Signierdienst,

5. Dienst in Freihand- und Magazinbereichen,

6. Allgemeine Verwaltungsgeschäfte und Büroorganisation,

7. Dienst in Sondereinrichtungen.

(2) Die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen koordiniert die praktische Ausbildung. Nach den Vorgaben des Studienplans stellt die jeweilige Ausbildungsbibliothek einen Ausbildungsplan auf, der Art und Dauer der Tätigkeit in den einzelnen Abteilungen regelt. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist den Bibliotheksassistentanwärtern vor Beginn der praktischen Ausbildung auszuhändigen.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den vom Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen als Ausbildungsbibliotheken anerkannten Bibliotheken abgeleistet. Ausbildungsleiter für die praktische Ausbildung ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbibliothek oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Der Bibliotheksassistentanwärter untersteht während der praktischen Ausbildung der fachlichen Aufsicht des Leiters der Ausbildungsbibliothek.

(4) Während der praktischen Ausbildung fertigt der Bibliotheksassistentanwärter über mindestens drei wesentliche Tätigkeitsbereiche schriftliche Berichte an, die vom Ausbildungsleiter mit einer der in § 17 aufgeführten Noten bewertet und mit dem Bibliotheksassistentanwärter besprochen werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.