Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 12
Beurteilung

(1) Der Bibliotheksassistentanwärter ist während der praktischen Ausbildung in angemessenen Abständen über seinen Leistungsstand zu informieren. Die Fähigkeiten und Leistungen des Bibliotheksassistentanwärters sind nach neun Monaten in einer Zwischenbeurteilung, in den Fällen des Absatzes 3 in einer erneuten Zwischenbeurteilung nach drei Monaten sowie am Ende der praktischen Ausbildung in einer Schlußbeurteilung durch den Leiter der Ausbildungsbibliothek umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilungen sind jeweils mit einer Gesamtnote unter Verwendung der in § 17 aufgeführten Noten abzuschließen.

(2) Die Beurteilungen sind dem Bibliotheksassistentanwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zusammen mit den benoteten Berichten gem. § 11 Abs. 4 zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzusenden.

(3) Schließt die Zwischenbeurteilung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" ab, erfolgt eine erneute Zwischenbeurteilung nach weiteren drei Monaten; schließt diese erneute Beurteilung auch schlechter als mit der Note ,,ausreichend" ab, ist der Bibliotheksassistentanwärter zu entlassen (§ 9). Der Bibliotheksassistentanwärter ist auch zu entlassen, wenn die Schlußbeurteilung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" abschließt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.