Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 13
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate und wird an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen abgeleistet. Sie dient der systematischen und anwendungsbezogenen Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Fachwissens und der Vertiefung und Erweiterung der während der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach einem vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu genehmigenden Studienplan und soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1. Bibliotheksverwaltung,

2. Buch- und Medienkunde,

3. Formale Erfassung,

4. Bibliographie,

5. Bibliothekswesen der Gegenwart,

6. Rechts- und Verwaltungskunde,

7. Bibliothekstechnik

8. Grundzüge der automatisierten Datenverarbeitung (ADV),

9. Organisation von Wissenschaft und Bildung und ihre Institutionen.

(3) Dem Bibliotheksassistentanwärter soll durch zusätzliche Veranstaltungen Gelegenheit gegeben werden, seine Kenntnisse auf einzelnen Fachgebieten zu erweitern und zu vertiefen.

3. Prüfung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.