Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 15
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der die Bezeichnung trägt:

,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein Beisitzer werden aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen berufen; die zwei weiteren Beisitzer werden aus dem Bereich der Ausbildungsbibliotheken berufen und müssen selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Für die Beisitzer nach Absatz 2 werden Vertreter bestellt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Vertreter werden vom Minister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Vertreter aus, beruft der Minister für Wissenschaft und Forschung für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, einen Nachfolger.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer zugegen zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann - sofern der Kandidat nicht widerspricht - Bibliotheksassistentanwärter, die sich zum nächsten Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, bei mündlichen Prüfungen als Zuhörer zulassen. Die Zulassung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.