Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 17
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

(1) =

eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut

(2) =

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3) =

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Andere als die vorgenannten Noten dürfen nicht erteilt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.