Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Die Themen der Aufsichtsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den fachlich zuständigen hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen aus folgenden Gebieten fest:

1. Bibliotheksverwaltung (3 Stunden),

2. Formale Erfassung (2 Stunden),

3. Bibliographie (1 Stunde).

Für jede Aufsichtsarbeit können mehrere Themen zur Wahl gestellt werden.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Bibliotheksassistentanwärter zu öffnen. Für jede Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, sowie die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.