Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf sechs der in § 13 Abs. 2 genannten Gebiete.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Prüfungszeit soll für jeden Kandidaten 30 Minuten dauern. Die Prüfung kann in Gruppen von höchstens fünf Kandidaten erfolgen. Bei den mündlichen Prüfungen müssen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei Beisitzer anwesend sein.

(4) Die Leistungen in den geprüften Gebieten werden vom Prüfungsausschuß einzeln mit einer der in § 17 festgelegten Noten bewertet. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat für die Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 erreicht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.