Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 24
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten zur Prüfungsakte zu nehmen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der Kandidat kann nach Aushändigung des Zeugnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen.

(3) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusammenfassend dem Minister für Wissenschaft und Forschung zu berichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.