Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017.

 

§ 9
Gegenstand der Ausbildung

(1) Der Beamte soll mit allen Geschäften des Justizvollstreckungsdienstes, den damit zusammenhängenden Fragen der Gerichtsverfassung und des Gerichts- und Behördenaufbaus sowie dem Kosteneinziehungsverfahren im Innendienst der Gerichtskasse gründlich vertraut gemacht werden.

(2) Die Ausbildung im dritten Abschnitt soll den Beamten so fördern, daß er schließlich die für ihn bedeutsamen Gesetze und sonstigen Vorschriften beherrscht und sicher anzuwenden weiß. Er ist deshalb zur selbständigen Entscheidung anzuleiten; ihm sind die erforderlichen Kenntnisse der Waren- und Taxkunde zu vermitteln. Er ist soweit zu der Erledigung der Vollstreckungsgeschäfte heranzuziehen, daß ihm nach Ableistung der Einführungszeit die Geschäfte des Justizvollstreckungsdienstes übertragen werden können. Der Ausbilder darf dem Beamten die selbständige Erledigung von Vollstreckungsgeschäften nicht überlassen.

(3) Neben der praktischen Ausbildung im zweiten und dritten Abschnitt hat der Beamte an einem Begleitunterricht teilzunehmen. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts ein hierfür geeignetes Gericht, überträgt die Leitung einem für diese Tätigkeit geeigneten Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Justizdienstes und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der Teilnehmer gering, können die Präsidenten der Oberlandesgerichte einvernehmlich anordnen, daß der Begleitunterricht bei einem für alle Teilnehmer des Landes zentral gelegenen Gericht durchgeführt wird.

(4) Der Lernstoff des Begleitunterrichts ist auszurichten auf die Vermittlung eines Grundverständnisses für das Amt eines Justizvollstreckungsbeamten und der zum besseren Verständnis der praktischen Ausbildung erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse. Der Beamte soll dabei anhand eines Stoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Justizvollstreckungsdienst in Betracht kommen. Der Unterricht ist vierzehntäglich an je einem Arbeitstag mit je 6 Stunden zu erteilen. Daneben ist an je einem Arbeitstag im Monat eine schriftliche Aufsichtsarbeit von je 2 bis 3 Stunden Dauer zu fertigen; für die Aufsichtsarbeiten sind Themen aus dem Aufgabengebiet des Justizvollstreckungsdienstes vorzusehen. Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note nach § 10 Abs. 3 zu bewerten, alsbald mit dem Beamten im Unterricht zu besprechen und nach Ende des Begleitunterrichts von dessen Leiter dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Die Haupturlaubszeit und die Weihnachtszeit bleiben unterrichtsfrei.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 408, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); Artikel 31 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 Nummer I der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 31 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 31 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 7. Juni 1985.

Fn 5

§ 27 geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10. April 1999.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 2 Nummer I der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.