Historische SGV. NRW.

9 / 34

Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

 

§ 9
Leitung der praktischen Ausbildung

(1) Die Ausbildung leitet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt das Amtsgericht, bei dem der Beamte ausgebildet wird; einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.

(2) Für die Ausbildung im ersten, zweiten und vierten Ausbildungsabschnitt ist der Leiter des Amtsgerichts zuständig. Er bestimmt die Kräfte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen.

Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt ist möglichst einem anderen Gerichtsvollzieher als im zweiten Ausbildungsabschnitt zu übertragen.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten soll der Beamte angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Die Beschäftigung des Beamten dient nur der Ausbildung. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Beamten nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen. Eine Beschäftigung zur Entlastung von anderen Beamten oder Angestellten ist unzulässig. Auch zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst soll der Beamte nicht herangezogen werden; läßt sich eine solche Heranziehung ausnahmsweise nicht umgehen, so ist sie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 482, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 33 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1985.

Fn 5

§ 13 a eingefügt durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 6

§§ 6, 7, 10 und 19 geändert durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 7

§§ 12, 14 u. 20 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.