Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

 

§ 11
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt soll der Beamte mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht und in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt werden.

(2) Der mit der Ausbildung beauftragte Gerichtsvollzieher hat den Beamten zum selbständigen Studium der Gesetze und Dienstvorschriften anzuleiten und ihn möglichst bald zur Mitarbeit heranzuziehen. Zunächst sind ihm einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher, der Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen zu übertragen. Dabei sind Arbeiten zu vermeiden, welche die Ausbildung nicht fördern. Sodann ist der Beamte allmählich in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen. Der Gerichtsvollzieher hat dabei die im Einzelfall anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften mit dem Beamten eingehend zu erörtern. Sobald der Stand der Ausbildung es zuläßt, ist der Beamte auch zu den Geschäften des Gerichtsvollziehers im Außendienst mitzunehmen. Besonders sorgfältig und gründlich ist der Beamte zur geordneten Aktenführung und Aktenverwaltung sowie zur Einrichtung und Führung eines Geschäftszimmers anzuleiten. Der Beamte ist darauf hinzuweisen, daß fremde Gelder unverzüglich an die Empfangsberechtigten abzuführen sind und unter keinen Umständen bestimmungswidrig verwendet werden dürfen und daß beim Kostenansatz besonders gewissenhaft verfahren werden muß.

(3) Neben der praktischen Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher hat der Beamte an einem Begleitunterricht teilzunehmen. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts ihm hierfür geeignet erscheinende Gerichte, überträgt die Leitung des Begleitunterrichts einem für diese Tätigkeit geeigneten Richter, einem Beamten des höheren Dienstes, des gehobenen Justizdienstes oder des Gerichtsvollzieherdienstes und bestellt die Lehrkräfte. Der Lerninhalt dieses Unterrichts ist auszurichten auf die Vermittlung eines Grundverständnisses für das Amt des Gerichtsvollziehers und der zum besseren Verständnis der praktischen Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher erforderlichen fachtheoretischen Grundkenntnisse. Der Beamte soll dabei anhand eines Stoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Gerichtsvollzieher besonders bedeutsam sind. Zugleich soll der Unterricht das bisherige Wissen aktualisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) vorbereiten. Der Begleitunterricht umfaßt insgesamt 120 Stunden, davon entfallen 96 Stunden auf die Erteilung von Unterricht und 24 Stunden auf die Anfertigung und Besprechung von 6 Klausuren. Der Unterricht ist an je einem Arbeitstag in 16 Wochen mit je 6 Stunden zu erteilen. Die Klausuren sind an je einem Arbeitstag in 6 Wochen mit je 4 Stunden anzufertigen und zu besprechen. Regelmäßig soll auf die Anfertigung und die Besprechung der Klausuren je die Hälfte der zur Verfügung stehenden Zeit entfallen. Für die Klausuren sind vorzusehen:

2 Arbeiten mit juristischen Themen

2 Arbeiten aus dem Kostenwesen

1 Arbeit aus dem Buchführungswesen

1 Arbeit aus dem Zustellungswesen.

Während des zweiten Ausbildungsabschnitts sind insgesamt drei häusliche Arbeiten aus den Rechtsgebieten anzufertigen, die für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers vorzugsweise von Bedeutung sind. Die Themen und die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten werden von den jeweiligen Lehrkräften bestimmt.

Die Klausuren und die Hausarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note nach § 14 Abs. 3 zu bewerten, mit dem Beamten zu besprechen und nach Ende des Begleitunterrichts von dessen Leiter dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Die Haupturlaubszeit und die Weihnachtszeit bleiben unterrichtsfrei.

(4) Der Beamte kann mehreren Gerichtsvollziehern oder anderen Beamten zur Ausbildung in den Gerichtsvollziehergeschäften zugeteilt werden, wenn diese Geschäfte nach Sachgebieten erledigt werden oder wenn die Bezirkseinteilung, z. B. Stadt- oder Landbezirk, eine Ausbildung in mehreren Bezirken nacheinander ratsam erscheinen läßt.

(5) Der Leiter des Gerichts oder ein von ihm beauftragter geeigneter Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Justizdienstes soll den Beamten von Zeit zu Zeit zu Besprechungen heranziehen und sich dabei von dem Fortschritt seiner Ausbildung überzeugen.

(6) Dem Beamten wird für eine Teilnahme am Außendienst des Gerichtsvollziehers keine Entschädigung gewährt. Deshalb ist darauf zu achten, daß ihm keine Kosten entstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 482, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 33 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1985.

Fn 5

§ 13 a eingefügt durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 6

§§ 6, 7, 10 und 19 geändert durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 7

§§ 12, 14 u. 20 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.