Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

 

§ 14 (Fn 7)
Zeugnisse

(1) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern.

(2) Am Ende des ersten, zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist der Beamte durch den Leiter des Amtsgerichts, bei dem er ausgebildet worden ist, am Ende des Begleitunterrichts im zweiten Ausbildungsabschnitt durch dessen Leiter und am Ende des dritten sowie des fünften Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. Die Abschlusszeugnisse sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(4) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, so ist es mit dem Beamten zu besprechen. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Beamten - in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 482, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 33 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1985.

Fn 5

§ 13 a eingefügt durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 6

§§ 6, 7, 10 und 19 geändert durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 7

§§ 12, 14 u. 20 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.