Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

 

§ 20 (Fn 7)
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert vier Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht fünf Aufgaben aus den Gebieten

des Vollstreckungswesens

der Zustellungstätigkeit

der Protesterhebung

des Kostenrechts

zu bearbeiten.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt und mit Musterlösungen versehen. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Beauftragung der Lehrkräfte zur Erstellung der Prüfungsaufgaben und der Musterlösungen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben für Termine, die gemäß § 19 Abs. 3 außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine anberaumt werden, erstellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und versieht sie mit Musterlösungen; er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Mithilfe und Vorschläge bitten. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft des Lehrgangs II.

(5) Der Beamte muß die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an den Aufsichtsbeamten abgeben. Die Dauer der Bearbeitung soll bei einer Aufgabe an einem Tag fünf Stunden, bei zwei Aufgaben an einem Tag je drei Stunden nicht übersteigen.

(6) Der Aufsichtsbeamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

(7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen, die Arbeiten der Beamtinnen und Beamten und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in getrennten, versiegelten Umschlägen den Oberlandesgerichten zu übersenden. Auf den Umschlägen sind die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben zu vermerken. Im Einvernehmen mit dem Oberlandesgericht können die Prüfungsaufgaben und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 482, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 33 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1985.

Fn 5

§ 13 a eingefügt durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 6

§§ 6, 7, 10 und 19 geändert durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 7

§§ 12, 14 u. 20 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.