Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 12
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Die fachpraktischen Ausbildungen I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen dem Studenten ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.

(2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden - für jeden Justizvollzugsamtsbezirk zentral - in Form von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Nach dem ersten Monat der fachpraktischen Ausbildungen I und II soll der Student in der Regel einmal im Monat Arbeiten unter Aufsicht anfertigen. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 360 Stunden einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 10 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne. In den Ausbildungsplänen sind auch der Umfang der Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften und die Verteilung des Stoffes auf die Arbeitsgemeinschaften zu regeln.

(4) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.