Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 16
Unterbrechung und Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes

(1) Den Regierungsinspektoranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten.

(3) Um den Erfolg der Ausbildung in den fachpraktischen Ausbildungen I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaubs- und Krankheitszeiten auf die in § 11 Abs. 2 aufgeführten Ausbildungsabschnitte anteilig anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.