Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 28
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfern besteht. Der Vorsitzende und ein weiterer Prüfer müssen Beamte des höheren Dienstes sein; der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Prüfer müssen Beamte des gehobenen Dienstes sein; einer von ihnen muß die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzen. Mindestens ein Prüfer soll Professor oder Dozent oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Prüfer über den Inhalt des Gesprächs.

(4) Die Prüfung dauert etwa vier Stunden; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(5) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums (§ 10 Abs. 1) und der fachpraktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 2).

(6) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einem Prüfer abgenommen.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studenten, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes befaßten Personen gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.