Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Schriftliche Arbeiten

(1) Der Anwärter hat in den nachstehend aufgeführten Fächern während des ersten Ausbildungsabschnitts je vier, während des zweiten Ausbildungsabschnitts je drei schriftliche Arbeiten (Klausuren) zu fertigen:

Polizei- und Ordnungsrecht

Staatsbürgerkunde

Strafrecht/Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht

Polizeidienstkunde/Kriminalistik

Verkehrsrecht

Deutsch (berufsbezogen)

Englisch (berufsbezogen).

Die Fertigung von Klausuren in anderen Fächern oder die Erbringung sonstiger Leistungsnachweise richtet sich nach den jeweils gültigen Lehrplänen.

(2) Die Aufgaben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klausuren bestimmt der Leiter der Polizeieinrichtung, bei der die Ausbildung durchgeführt wird.

(3) Die Klausuren sind unter Kennziffern zu schreiben, die für jede Klausur gesondert auszulosen sind. Die Entschlüsselung darf erst nach Bewertung der Klausuren vorgenommen werden.

(4) Für die Bearbeitung einer Klausur sind mindestens eine und höchstens drei Unterrichtsstunden anzusetzen. Die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel sind in der Klausuraufgabe anzugeben.

(5) Die Aufsicht bei den Klausuren führen Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes, die vom Leiter der Polizeieinrichtung bestimmt werden.

(6) Die Klausuren werden von dem Lehrer, der den Anwärter in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, mit einer Note gemäß § 9 Abs. 1 LVOPol bewertet. Der Leiter der Polizeieinrichtung kann einen anderen Lehrer mit der Bewertung beauftragen.

(7) Bei der Bewertung der Klausuren sind nicht nur der sachliche Inhalt, sondern auch die äußere Form, die Rechtschreibung, der Stil und der Ausdruck angemessen zu berücksichtigen.

(8) Nach der Bewertung sind die Klausuren dem Anwärter eine Woche zur Einsicht zu überlassen.

(9) Erscheint der Anwärter nicht zum Klausurtermin oder gibt er die Lösung nicht oder nicht rechtzeitig ab, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, wird die Klausur mit ,,ungenügend" bewertet. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft der Leiter der Polizeieinrichtung.

(10) Ist der Anwärter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Klausur zu fertigen, so hat er eine entsprechende Klausur nachzuschreiben. Absatz 3 findet keine Anwendung. Über Ausnahmen von der Verpflichtung zum Nachschreiben entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung.

(11) Einen Anwärter, der bei der Anfertigung einer Klausur erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Klausur ausschließen. Unternimmt ein Anwärter bei der Anfertigung einer Klausur einen Täuschungsversuch, so hat der Aufsichtführende dies auf der Klausur zu vermerken. Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Klausur mit ,,ungenügend" bewerten oder das Nachschreiben einer entsprechenden Klausur anordnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 518, geändert durch VO v. 13. 2. 1990 (GV. NW. S. 43), 27. 10. 1992 (GV. NW. S. 428); 29. 3. 1994 (GV. NW. S. 158), 4. 1. 1995 (GV. NW. S. 42), durch VAPPol II v. 21. 3. 1995 (GV. NW. S. 170).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

Übersicht und Paragraphenfolge geändert durch VO v. 29. 3. 1994 (GV. NW. S. 158), 4. 1. 1995 (GV. NW. S. 42).

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

§§ 11 bis 15 gestrichen mit Wirkung vom 28. März 1995 durch VAPPol II v. 21. 3. 1995 (GV. NW. S. 170).

Fn 6

§§ 16 bis 19 (einschl. der Anlagen 10 und 11) gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1995 durch VO vom 4. 1. 1995 (GV. NW. S. 42).

Fn 7

§ 23 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.