Historische SGV. NRW.
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§ 8
Nichterreichen von Ausbildungszielen
(1) Der Anwärter hat das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, wenn seine Ausbildungsnoten in den im § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern
a) in einem Fach ,,ungenügend" sind oder
b) in zwei Fächern ,,mangelhaft" sind, ohne daß in einem anderen Fach ein Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Ausbildungsnote besteht, oder
c) in drei Fächern ,,mangelhaft" sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Lehrerkonferenz ausnahmsweise das Ziel der Ausbildung für erreicht erklären, wenn trotz bestehender Leistungsmängel bei Gesamtwürdigung aller Umstände erwartet werden kann, daß der Anwärter im folgenden Ausbildungsabschnitt erfolgreich mitarbeiten und das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts erreichen wird. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(3) Anwärter, die mit dem Hauptschulabschluß oder einem entsprechenden Bildungsstand eingestellt worden sind, haben das Ziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, wenn sie nicht den Nachweis der Fachoberschulreife erbringen (§ 3 Abs. 2).
(4) Hat der Anwärter das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und sind seine Kenntnisse so lückenhaft, daß auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit nicht damit gerechnet werden kann, daß das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wird, teilt die Lehrerkonferenz dies dem Leiter der Polizeieinrichtung mit schriftlicher Begründung mit.