Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

(1) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung für ungenügend oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Beamte bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß auch nachträglich Prüfungsleistungen für ungenügend erklären und das Gesamtergebnis entsprechend neu festsetzen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der mündlichen Prüfung.

(3) Falls der Prüfungsausschuß, der die Prüfung abgenommen hat, nicht mehr zusammentreten kann, entscheidet ein anderer Prüfungsausschuß, der gemäß § 6 berufen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.