Historische SGV. NRW.

19 / 25

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die I. Fachprüfung, wenn der Beamte sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt das Ziel der Ausbildung erst nach Verlängerung der Ausbildungszeit erreicht hat (§ 10 Ausbildungsverordnung der Polizei - AVOPol).

(2) Voraussetzung für die Wiederholung ist die erneute Teilnahme an dem der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitt.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.