Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

 

§ 3
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern, davon mindestens drei hauptamtlichen Lehrkräften. Die oder der Vorsitzende muß Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums sein. Mitglied des Prüfungsausschusses kann nur eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine andere wissenschaftlich tätige Person, eine Beamtin oder ein Beamter mit Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren Polizeivollzugsdienst oder eine Richterin oder ein Richter sein; das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die oder der Vorsitzende, die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Kuratorium bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 263; geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 205.

Fn 4

§ 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 25 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 1 (neu) eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 1a (neu) durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.