Historische SGV. NRW.
![]() | 10 / 26 | ![]() |
§ 9
Noten
(1) Die einzelnen Leistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:
sehr gut |
(1) |
= |
15-14 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
|||
gut |
(2) |
= |
13-11 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
|||
befriedigend |
(3) |
= |
10-8 Punkte |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
|||
ausreichend |
(4) |
= |
7-5 Punkte |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
|||
mangelhaft |
(5) |
= |
4-2 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
|||
ungenügend |
(6) |
= |
1-0 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Punktwerte für die Studienleistung (§ 10) und für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 12 und 15) werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.
(3) Die Note für das Gesamtergebnis (§ 16) ergibt sich aus dem errechneten Punktwert ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma.
GV. NW. S. 263; geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007. Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010. |
|
SGV. NW. 2030. |
|
SGV. NW. 205. |
|
§ 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
§ 25 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 34 des
Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten
am 30. April 2005. |
|
Inhaltsverzeichnis geändert und § 1 (neu) eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 1a (neu) durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007. |