Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 15 (Fn 3)
Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger für folgende Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:

1. Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen,

2. Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union gefördert zu werden,

3. Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements, insbesondere in dem Gemeinsamen Zentrum des Bundes und der Länder für die Unterstützung der Rückkehr (ZUR),

4. Aufgaben als Kontakt-, Koordination- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen Behörden, Einrichtungen, zu Auslandsvertretungen und Regierungsstellen sowie zu Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung,

5. Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken, insbesondere zur Steuerung und Koordinierung der Rückkehr,

6. ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen; die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt,

7. Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.

(2) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die übrigen Ausländerbehörden, insbesondere

1. bei Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige in Strafhaft befinden,

2. bei der organisatorischen Durchführung von freiwilligen Ausreisen, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten für freiwillige Ausreisen,

3. beim Transport und der Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und Durchführung von freiwilligen Ausreisen und zwangsweisen Rückführungen sowie

4. bei Fahrten, die während der Unterbringung in einer Vollzugseinrichtung nach § 3 anfallen.

(3) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig für alle aufenthalts-, asyl- und passrechtlichen Maßnahmen für ausländische Personen, solange eine Wohnverpflichtung für eine Aufnahmeeinrichtung besteht oder diese in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Sie können die freiwilligen Ausreisen von ausländischen Personen, die sich in Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 aufhalten, unterstützen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralen Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die Ausländerinnen und Ausländer in Einrichtungen zum Vollzug von Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam, Strafhaft, Untersuchungshaft oder Ersatzfreiheitsstrafe untergebracht sind.

(4) Die Zentralen Ausländerbehörden sind örtlich für den Regierungsbezirk zuständig, in dem sie gelegen sind.

(5) Zur Schwerpunktbildung kann die oberste Ausländerbehörde einzelne Zentrale Ausländerbehörden landesweit insbesondere für bestimmte Herkunftsstaaten oder Zielstaaten durch Verwaltungsvorschriften nach § 20 mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beauftragen.

(6) Der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld wird die Aufgabe der Zentralen Flugabschiebung (ZFA) übertragen. Diese unterstützt das Land und die unteren Ausländerbehörden bei der Rückführung von Ausreisepflichtigen auf dem Luftweg. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.

(7) Der Zentralen Ausländerbehörde Köln wird die Aufgabe der Zentralen Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug von Rückführungen übertragen. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.

(8) Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist für die Zentrale Rückkehrkoordination (ZRK) zuständig. Mit der Zentralen Rückkehrkoordination wird die organisatorische und fachliche Unterstützung der Kommunen im Bereich des Rückkehrmanagements verstärkt. Die Zentrale Rückkehrkoordination bündelt und koordiniert die schon bestehenden Unterstützungsleistungen bei der Rückführung und steht den Kommunen als zentraler Ansprechpartner für alle Rückkehrfragen, also auch für Fragen der freiwilligen Rückkehr, zur Verfügung. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.

(9) Die Zentrale Ausländerbehörde Essen ist zuständig für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, wenn die oberste Ausländerbehörde im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen die Zuständigkeit übernimmt.

Dies kommt insbesondere in Betracht bei ausländischen Personen, zu denen Anhaltspunkte vorliegen, dass

1. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besteht,

2. von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht,

3. von ihnen eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr ausgeht oder

4. sie einer Gruppierung angehören oder angehört haben oder mit einer solchen zusammenwirken oder zusammengewirkt haben, die sich zur planmäßigen Begehung von Straftaten zusammengeschlossen hat und beziehungsweise oder Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verfolgt oder verfolgt hat.

Die bisher zuständige untere oder Zentrale Ausländerbehörde unterstützt die Zentrale Ausländerbehörde Essen in diesen Fällen bei der Aufgabenwahrnehmung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 593); geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert und § 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 3

§ 15 Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§ 5 Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.