Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 26.11.2024

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§ 5 (Fn 4)
Zentrale Zuständigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg

(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs und der Aufgabenerfüllung der Landeserstaufnahmeeinrichtung, die Verteilung der ausländischen Personen von der Landeserstaufnahmeeinrichtung in die Erstaufnahmeeinrichtungen sowie die Umverteilung zwischen einzelnen Regierungsbezirken. Sie ist zuständig für die Koordinierung des beschleunigten Asylverfahrens im Sinne des § 30a des Asylgesetzes und die Koordinierung der Überstellungen aus Landeseinrichtungen in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, L 49 vom 25.2.2017, S. 50). Sie ist zuständig für das Verfahren der Überprüfung der Unbedenklichkeit des Personals im Sicherheitsdienst der Aufnahmeeinrichtungen im Zusammenwirken mit den anderen Bezirksregierungen sowie die Förderung der Flüchtlingsarbeit, die Förderung der Sozialen Beratung von Flüchtlingen und die Zuschüsse für Rückkehrprojekte einschließlich vorbereitender Maßnahmen (Bewilligung, Auszahlung, Verfahren). 

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt diejenigen Erstaufnahmeeinrichtungen, in der die ausländische Person nach § 47 des Asylgesetzes zu wohnen verpflichtet ist. Die Bezirksregierung Arnsberg trifft diese Bestimmung auch für Ausländerinnen und Ausländer, die von einem Beschluss nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfasst werden. Für Personen im Sinne des § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes trifft die Bezirksregierung Arnsberg diese Bestimmung im Einvernehmen mit der obersten Ausländerbehörde.

(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verteilung von Asylbegehrenden aus den Erstaufnahmeeinrichtungen auf einzelne Zentrale Unterbringungseinrichtungen und bestimmt diejenigen Zentralen Unterbringungseinrichtungen, in der die ausländische Person nach § 47 des Asylgesetzes zu wohnen verpflichtet ist.

(4) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von ausländischen Personen nach § 50 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Die Verteilung erfolgt nach § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von aus dem Ausland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Flüchtlingen. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg für die Verteilung und Zuweisung gilt nicht für Anordnungen nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, die in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes ergehen. Die Verteilung erfolgt nach § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von Ausländern, deren Aufnahme auf Grundlage einer Aufnahmezusage nach § 22 oder § 23 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 24 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sowie für ausgewählte Schutzsuchende (Resettlement-Flüchtlinge) nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.

(7) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit ab dem 1. September 2020 zuständig für die Vergabeverfahren für die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen in den Aufnahmeeinrichtungen.

(8) Bei der Verteilung und Zuweisung berücksichtigt die Bezirksregierung Arnsberg den besonderen Schutzbedarf vulnerabler Personen.

(9) Die Bezirksregierung Arnsberg ist außerdem zuständig für

1. die nach § 46 Absatz 3 bis 5 des Asylgesetzes den Aufnahmeeinrichtungen beziehungsweise den Ländern übertragenen Melde- oder Mitteilungspflichten,

2. die Entlassung nach § 49 Absatz 2 des Asylgesetzes aus den Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1,

3. die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und

4. den Datenaustausch mit der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Zentralen Verteilungsstelle nach § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote des Landes.

(10) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit für die Entscheidungen über Wohnsitzregelungen nach § 12a Absatz 1 bis 6 und § 72 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 593); geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert und § 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 3

§ 15 Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§ 5 Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.