Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
9 / 22 |
§ 8
Landeserstaufnahmeeinrichtung
(1) Alle Personen, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben, sind nach § 22 Absatz 2 des Asylgesetzes verpflichtet, sich persönlich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum zu melden.
(2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung prüft die Identität der Asylbegehrenden nach § 16 Absatz 1a des Asylgesetzes. Sie nimmt nach der Entscheidung nach § 46 Absatz 2 des Asylgesetzes die Verteilung auf die Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vor. Die Landeserstaufnahmeeinrichtung kann die Registrierung der Asylbegehrenden entsprechend § 9 Absatz 1 Nummer 2 vornehmen, wenn diese Aufgabe in einer Erstaufnahmeeinrichtung nicht zeitnah gewährleistet werden kann. In der Landeserstaufnahmeeinrichtung ist mindestens eine Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Grunddaten der Asylbegehrenden in der Landesdatenbank sicherzustellen. Art und Umfang der notwendigen Grunddaten wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben.
(3) Bei Asylbegehrenden, die auf andere Bundesländer verteilt werden, wird die Identität gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes erkennungsdienstlich gesichert. Zudem sind die Verwahrung und die Weitergabe von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes sicherzustellen.
(4) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt die Belehrungen nach § 50 Absatz 4 und § 60a Absatz 2d des Aufenthaltsgesetzes vor.
(5) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung stellt fest, ob eine erste medizinische Versorgung der Asylbegehrenden notwendig ist und stellt diese im Bedarfsfall sicher. Die fachlichen Standards sind mit der Obersten Landesgesundheitsbehörde abzustimmen.
In Kraft getreten am 2. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 593); geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021. |
|
Inhaltsübersicht geändert und § 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020. |
|
§ 15 Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. |
|
§ 5 Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021. |