Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

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§ 14
Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden

(1) Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder ist die ausländische Person dazu verpflichtet, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt wurde. In Fällen der Wohnsitzauflage ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die ausländische Person zu wohnen hat. Örtlich zuständig ist ansonsten die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Der gewöhnliche Aufenthalt kann auch von einer Person begründet werden, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält. Grundsätzlich ist für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts die Meldeadresse maßgeblich, es sei denn, aus der Gesamtbetrachtung folgt, dass die ausländische Person an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend verweilt.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch ein Untertauchen oder durch einen Aufenthalt im Ausland der ausländischen Person nicht unterbrochen. Dies gilt so lange bis aufgrund einer neuen Verteilentscheidung die Zuständigkeit einer abweichenden Ausländerbehörde begründet wird.

(3) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig, im Übrigen die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme ergibt.

(4) Befindet sich die ausländische Person in Haft, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet. Schließt sich der Haft unmittelbar eine Abschiebungshaft an, so bleibt die nach Satz 1 oder 2 begründete Zuständigkeit bestehen.

(5) Eine nach Absatz 4 einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn die ausländische Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt auch, wenn sie nach einer Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist und die Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat.

(6) § 72 Absatz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt.

(8) Im Zweifelsfall kann die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine zuständige Behörde bestimmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 593); geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert und § 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 3

§ 15 Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§ 5 Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.