Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

3 / 7

§ 3
Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes

(1) Das gemäß § 6 Absatz 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe zuständige Ministerium überprüft die Vereinbarkeit der Studiengangskonzepte mit den Vorgaben der §§ 37 bis 39 des Pflegeberufegesetzes und der §§ 30 bis 40 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Hierbei überprüft es insbesondere

1. ob mit dem jeweiligen Studiengangskonzept die Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes erreicht werden und die erforderlichen Kompetenzen nach § 37 des Pflegeberufegesetzes sowie nach Anlage 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermittelt werden,

2. inwieweit die Hochschule im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen nach § 37 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes vorgesehen hat und ob das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet wird,

3. das Vorliegen eines modularen Curriculums zur Durchführung der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen, das auf der Grundlage der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes und der Vorgaben der Anlage 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erstellt wurde,

4. ob die Hochschule über schriftliche Kooperationsverträge mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze die Durchführung der Praxiseinsätze gewährleistet,

5. ob bei den Praxiseinsätzen sowohl die Praxisanleitung durch die Einrichtungen als auch die Praxisbegleitung der Studierenden durch die Hochschule in angemessenem Umfang gewährleistet werden,

6. ob bei einer Ersetzung der Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule die Voraussetzungen des § 4 eingehalten werden,

7. ob die Gesamtverantwortung der Hochschule für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen angemessen verankert ist,

8. ob die Ausgestaltung des Studiums die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 093 vom 4.4.2008, S. 28; L 033 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2018, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, beachtet und die hochschulische Pflegeausbildung einen Arbeitsaufwand der Studierenden von jeweils insgesamt mindestens 4 600 Stunden umfasst,

9. ob von den 4 600 Stunden mindestens 2 100 Stunden auf die Lehrveranstaltungen und mindestens 2 300 Stunden auf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des Pflegeberufegesetzes entfallen,

10. ob die modularisierten Abschlussprüfungen zum schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil so ausgestaltet sind, dass die erforderlichen berufsfachlichen Kompetenzen nach den Anlagen der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geprüft werden sowie

11. ob die jeweilige Hochschule eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorlegt, aus der die Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung und die Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben von Teil 3 des Pflegeberufegesetzes und Teil 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung insgesamt hervorgehen; die Stundenzahl kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von Punkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Punkte) ausgedrückt werden.

(2) Wesentliche Änderungen der Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das für Pflegeberufe zuständige Ministerium.

(3) Gemäß § 39 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) legt die Hochschule mit Zustimmung des für die Pflegeberufe zuständigen Ministeriums die Module nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes fest.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 590).