Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Ersetzung von Praxiseinsätzen in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes

(1) Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium kann gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe auf Antrag der Hochschule die Ersetzung von Praxiseinsätzen in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule genehmigen.

(2) Die Ersetzung nach Absatz 1 ist im Einzelfall bis zu einem Umfang von 10 Prozent (230 Stunden) zulässig, sofern die Hochschule den Nachweis erbringt, dass

1. geeignete Räumlichkeiten mit einer entsprechenden sächlichen Ausstattung in ausreichendem Umfang für praktische Lerneinheiten nachgewiesen werden können und

2. die Ersetzung von Praxiseinheiten durch praktische Lerneinheiten konzeptionell gestaltet wurde; in dem Konzept sind Inhalt und Umfang der jeweils zu erlernenden pflegepraktischen Fertigkeit auszuweisen und die Kompetenzziele zu benennen und in den Nachweis der konzeptuellen Gestaltung sind die pflegefachlichen Qualifikationsanforderungen an das Lehrpersonal einzubringen.

Im Übrigen ist die Ersetzung nach Satz 1 bis zu einem Umfang von 5 Prozent (115 Stunden) zulässig, sofern geeignete Räumlichkeiten mit einer entsprechenden sächlichen Ausstattung in ausreichendem Umfang für praktische Lerneinheiten nachgewiesen werden können. 

(3) Die Hochschule legt mit dem Antrag nach Absatz 1 nach der Vorgabe des § 30 Absatz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in einem Konzept dar, dass das Ziel der Praxiseinsätze, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens mit der Einleitung des Akkreditierungsverfahrens einzureichen. Ausnahmen hierzu können in begründeten Einzelfällen durch das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium zugelassen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 590).