Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.3.2004 (GV. NRW. S. 158); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 19
Mündliche Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Beamte ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Summe der Noten aus den schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 18 Abs. 2 Satz 1) 17 nicht überschreitet. Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung ist auf vier der in Anlage 5 aufgeführten Gebiete zu begrenzen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil soll der Beamte neben dem erforderlichen Wissen insbesondere das Verständnis für technische und rechtliche Zusammenhänge nachweisen.

(4) Im praktischen Teil der mündlichen Prüfung, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfassen soll, hat der Beamte den Nachweis zu erbringen, daß er zur Leitung auf Einsatzstellen auch bei Einsatz von mehreren Löschzügen befähigt ist.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Beamte in geeigneter Weise befragt wird.

(6) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Beamte gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Beamten soll in der Regel nicht mehr als zwei Stunden betragen.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 278, geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. 147).
Aufgehoben durch VO v. 25.3.2004 (GV. NRW. S. 158); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 und § 7 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); inKraft getreten am 16. März 1991.

Fn4

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn5

§ 13 neuer Absatz 4 eingefügt durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn6

§ 24 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn7

§ 25 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 16. März 1991 durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147).